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Beratungseinsatz

Pflegende Angehörige sind heute keine Seltenheit mehr. Wenn kein Pflegedienst an der pflegerischen Versorgung beteiligt ist, so ist der Bezieher von Pflegegeld verpflichtet, den eigenen Pflegeeinsatz durch eine Pflegefachkraft einer zugelassenen Pflegeeinrichtung prüfen zu lassen.

 

Dabei bestimmt der Pflegegrad des Pflegeempfängers die Häufigkeit dieser Besuche:

 

  • Pflegegrad 1 bis 3 – mindestens einmal halbjährlich

  • Pflegegrad 4 bis 5 – mindestens einmal vierteljährlich.

Beratungseinsatz

Foto: André Zelck/DRK

 

Bei dem Beratungseinsatz werden die pflegenden Angehörigen individuell in pflegerischen Gesichtspunkten beraten.

 

Der Beratungseinsatz dient der umfassenden Beratung der Pflegenden. Außerdem sollen Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Entlastung bringen können. Dies kann beispielsweise durch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Hinweis auf eventuelle Kurse für Angehörige, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Tagespflege oder durch Abrufung von Sachleistungen (der Pflegedienst), erfolgen.

 

Die Kosten des Beratungseinsatzes werden von der Pflegekasse übernommen.